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Kulturförderungsgesetz

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Kulturförderungsgesetz

Bundesland: Kärnten

Kurztitel: Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 45/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.04.2009

Abkürzung

K-KFördG 2001

Index

55 Kulturförderung

Langtitel

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 - K-KFördG 2001

StF:  LGBl Nr 45/2002

Änderung

LGBl Nr 12/2009

LGBl Nr 80/2011

LGBl Nr 59/2013

LGBl Nr 71/2018

 

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt  Kulturförderung

                    §    1 Zielsetzung

                    §    2 Bereiche der Förderung

                    §    3 Förderungsgrundsätze

                    §    4 Förderungsmaßnahmen

                    §    5 Besondere Bestimmungen für die Förderung

                    §    6 Bericht über die Förderung

2. Abschnitt Kärntner Kulturgremium

                    §    7 Einrichtung und Aufgaben

                    §    8 Zusammensetzung und Bestellung

                    §    9 Fachbeiräte

                    §    10 Geschäftsführung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte

3. Abschnitt Preise des Landes

                    §    11 Arten

                    §    12 Vorschläge

4. Abschnitt Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-

Leihgaben

                    §    13 Anwendungsbereich

                    §    14 Voraussetzungen für die Immunitätszusage

                    §    15 Form der Immunitätszusage

                    §    16 Wirkungen der Immunitätszusage

                    §    17 Dauer der Immunitätszusage

                    §    18 Auskunft über Immunitätszusagen

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

                    §    19 Datenverarbeitung

                    §    20 Sprachliche Gleichbehandlung

Übergangsbestimmungen

Anmerkung

Artikel VI der Wiederverlautbarungskundmachung,

LGBl Nr 45/2002, gibt folgende Übergangsbestimmung wieder:

 

Mit Artikel II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 wurde

folgende Übergangsbestimmung getroffen:

 

"(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten

nach dem Zeitpunkt nach Abs 1 die Mitglieder für den Fach-

bereich "darstellende Kunst" für die Dauer der im Zeitpunkt

nach Abs 1 noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Land-

tages zu bestellen. Eine Bestellung für diesen Zeitraum ist

bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederbestellung nach

§ 8 Abs 6 nicht zu berücksichtigen."

 

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Gesetzesnummer

20000113

Dokumentnummer

LKT30000113

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